Muss ich arbeiten,wenn keine Schutzkleidung zur Verfügung steht und ein Verdachtsfall in der Einrichtung lebt?
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Der arbeitsvertraglichen Pflicht ist grundsätzlich nachzugehen. In Zeiten von Covid-19 kann der AN seinen Dienst verweigern, wenn der AG nicht für die notwendige Schutzausrüstung sorgt. Dieses bezieht sich immer nur auf die konkreten Tätigkeiten, bei denen die notwendigen Schutzmaßnahmen fehlen. Für andere Tätigkeiten besteht kein Leistungsverweigerungsrecht des AN. Der AN sollte jedoch immer zuerst ein Gespräch mit dem AG oder Vorgesetzten führen, um eine Lösung zu erarbeiten.
Nach § 17 Abs. 2 ArbSchG können sich AN an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom AG getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen und einer darauf gerichteten Beschwerde an den AG selbst nicht abgeholfen wurde.